Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kreisschützenbund Oder-Spree e. V. (KSB).
Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Schützenvereine im Landkreis Oder-Spree.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen.
Er ist Mitglied im Kreissportbund Oder-Spree e. V..
Er hat seinen Sitz in 15517 Fürstenwalde. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des sportlichen Schießens, der schießsportlichen Bildung und der Pflege des deutschen Schützenbrauchtums. Darüber hinaus übernimmt er die Vertretung der Schützeninteressen gegenüber dem Land Brandenburg und dem Landkreis Oder-Spree sowie in der Öffentlichkeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch:

  •  die Organisation des Wettkampfbetriebes im Landkreis auf der Grundlage der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes,
  • die Organisation von Pokalwettkämpfen und Leistungsvergleichen im Landkreis,
  • die Koordination und Unterstützung bei der Organisation von Veranstaltungen im Sinne des Schützenbrauchtums,
  • die Organisation von Aus- und Weiterbildung von Kampfrichter, Übungsleiter, Schießleiter und Funktionären der Mitgliedsvereine,
  • die Förderung der Schützenjugend und ihrer Zusammenarbeit mit der Kreisjugend verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der KSB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für die Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den Brandenburgischen Schützenbund und dessen Dachverband ergänzend.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisschützenbundes kann jeder Schützenverein des Landkreises Oder-Spree werden, der den Nachweis der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO erbracht hat und Mitglied im Brandenburgischen Schützenbund ist.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitgliedsverein kann durch Beschluss des Kreisschützentages mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des KSB ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise gegen die Interessen des KSB verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Mitgliedsvereinen oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
Der Verlust der Gemeinnützigkeit bewirkt automatisch den Ausschluss des betreffenden Mitgliedsvereins.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedsvereinen werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden vom Kreisschützentag festgelegt und in der Beitragsordnung dokumentiert.

§ 8 Organe des KSB

Organe des KSB sind der Vorstand und der Kreisschützentag.

§ 9 Vorstand

  • Kreisschützenmeister
  • 1. Stellvertreter (Aus- und Weiterbildung)
  • 2. Stellvertreter (Kreissportleiter)
  • Kreisschatzmeister
  • Kreisdamenleiter
  • Kreisjugendleiter
  • Schriftführer
  • Referent für Öffentlichkeitsarbeit

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

  • Kreisschützenmeister
  • 1. Stellvertreter (Aus- und Weiterbildung
  • 2. Stellvertreter (Kreissportleiter)
  • Kreisschatzmeister

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Kreisschützenbund durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung des Kreisschützentages sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen des Kreisschützentages,
  • Beschlussfassung von Ordnungen,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von dem Kreisschützentag gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der Mitgliedsvereine werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zum nächsten Kreisschützentag.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Mitgliedsverein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied, ausgenommen bei Vereinswechsel innerhalb des Landkreises Oder-Spree.

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Kreisschützenmeister oder vom 1. Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kreisschützenmeisters, bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellvertreters.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 13 Kreisschützentag

Der Kreisschützentag ist das höchste Organ des Kreisschützenbundes Oder-Spree.
Er setzt sich zusammen aus:

  • den Vertretern der Mitgliedsvereine, entsprechend Delegiertenschlüssel lt. Beschluss des Kreisschützentages,
  • den gewählten Vorstandsmitgliedern,
  • den Kassenprüfern,
  • den Mitgliedern des Ehrenrates.

Der Kreisschützentag ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Vereinsauflösung, Vereinsordnungen und Richtlinien
  3. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
  4. Wahl der Kassenprüfer und des Ehrenrates
  5. Beschlussfassung über den vom Vorstand schriftlich vorzulegenden Haushaltplan, die Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge sowie zur Erhebung erforderlicher Umlagen.

Mindestens einmal im Jahr hat ein Kreisschützentag stattzufinden. Er wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliederadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Kreisschützentage kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitgliedsvereine die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Der Kreisschützentag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der anwesenden Zahl der stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt und wählbar sind die entsandten Vertreter der Mitgliedsvereine ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
Beschlüsse des Kreisschützentages werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung bleibt außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszweck ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 14 Protokollierung

Über den Verlauf des Kreisschützentages ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kassenprüfer

Die von dem Kreisschützentag für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist auf dem Kreisschützentag zu berichten.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss des Kreisschützentages mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen, im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Brandenburgischen Schützenbund e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Vorstehende Satzung wurde – in der Delegiertenversammlung zum Kreisschützentag am 13. Juni 2009 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) in Kraft.

Die vollständige Satzung wird hier als PDF zum Download bereitgestellt.